Mit Einführung der neuen Grundsicherung beginnen die Jobcenter, sogenannte Meldeversäumnisse neu zu erfassen. Bisher von Leistungsempfängern unentschuldigt verpasste Termine werden nun überraschend nicht mehr in die neue Regelung für Terminverweigerer übernommen. Das berichtet die Bild unter Berufung auf das Gesetz und die Bundesagentur für Arbeit.
Die sogenannte Übergangsregelung nach § 65a SGB II, die mit dem Gesetz zur Einführung der neuen Grundsicherung geschaffen wurde, ist schuld daran. Demnach werden Versäumnisse, die noch zur Zeit der alten Bürgergeld-Regelung stattfanden, auch nach den Regeln des Bürgergelds geahndet. Vor Inkrafttreten der neuen Grundsicherung konnten Leistungsempfängern nach jedem versäumten Termin 56,30 Euro für je einen Monat gestrichen werden – ab dem ersten verpassten Termin.
Die neue Regelung sieht dagegen andere Sanktionen vor. Beim ersten unentschuldigt verpassten Termin gibt es nun lediglich einen Aktenvermerk ohne Kürzung und der Leistungsempfänger wird darüber per Brief informiert. Beim zweiten Meldeversäumnis kann das Jobcenter den Regelsatz um 30 Prozent für einen Monat kürzen. Bei derzeit 563 Euro Regelsatz sind das 168,90 Euro.
Durch die neue Regelung dürfte es in diesem Jahr daher zu keinen Fällen von Totalentzug der Unterstützung für permanent Terminsäumige kommen. Da die Versäumnisse aus der Zeit vor dem 1. Juli nach altem Recht behandelt werden, zwischen jeder Verwarnung Fristen gelten und neue Termine erst nach Zustellung der Strafe vergeben werden dürfen, könnten die ersten Kürzungen um 30 Prozent erst im September erfolgen.
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